Gepanschten Produkten au der Spur - Screening auf nicht deklarierte Substanzen mittels 2D-LC-QTOF
Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) in Deutschland erlebt ein kontinuierliches Wachstum und erreichte 2023 einen Umsatz von 1,78 Milliarden Euro (Aerztezeitung.de 2024). Dieser Trend wird durch das gestiegene Gesundheitsbewusstsein der Verbraucherinnen und Verbraucher und das steigende Interesse an Präventivmaßnahmen vorangetrieben. Trotz der Popularität und des wirtschaftlichen Erfolgs von NEM gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Wirksamkeit dieser Produkte (Verbraucherzentrale 2025). Viele NEM enthalten Substanzen, die nicht gesetzlich reguliert oder sogar verboten sind, woraus sich potenzielle gesundheitliche Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben. Illegale Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln, besonders in Produkten zur Potenzsteigerung, Sportlerprodukten und Schlankheitsmitteln, stellen eine Gesundheitsgefahr dar. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnen bereits seit längerem vor gefährlichen Sportlerprodukten und betonen die Notwendigkeit einer strengeren Regulierung und Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherzentralen warnen ebenfalls vor den Risiken und ermutigen die Verbraucherinnen und Verbraucher, sich vor dem Kauf von NEM aus vertrauenswürdigen Quellen zu informieren (Verbraucherzentrale 2024).
Um Proben auf nicht deklarierte oder auch auf deklarierte, aber fragwürdige Substanzen zu untersuchen, kommt im LLBB ein spezielles Flugzeitmassenspektrometer in Verbindung mit einer vorgeschalteten zweidimensionalen Hochdruckflüssigkeitschromatografie (2D-LC-QTOF) zum Einsatz.
Dieses 2023 als Austausch für ein älteres Gerät angeschaffte High-Performance-Equipment stellt im Bereich der Molekülidentifizierung den Stand der Technik dar und ermöglicht sowohl die gezielte als auch die ungerichtete (Non-Target-Screening) Suche nach nicht deklarierten Stoffen. Das QTOF bestimmt dabei die Flugzeit der Molekülionen und berechnet daraus die genaue Masse und Summenformel der gegebenenfalls nicht deklarierten Inhaltsstoffe. Durch die Kopplung mit der 2D-HPLC können bei schwierigen Proben zudem zweidimensionale Probenläufe ausgewertet werden.
Sind die Masse und daraus die Summenformel eines Moleküls bestimmt, erfolgt die genaue Identifizierung anhand eines Abgleichs mit Datenbanken und Spektrenbibliotheken. Solche Spektrenbibliotheken gibt es für verschiedene Gruppen von Substanzen wie Pestizide, Mykotoxine oder Stoffe mit forensisch-toxikologischen Fragestellungen inklusive Arzneistoffen. Die forensisch-toxikologische Datenbank beinhaltet mehr als 9.200 Verbindungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass neue verbotene Substanzen auf dem Markt erscheinen, die noch nicht in den Datenbanken enthalten sind. In diesen Fällen wird die Auswertung der verdächtigen Probe zur aufwendigen Recherchearbeit.
Im Folgenden soll ein besonders kurioses Beispiel aus einer Palette von sehr unterschiedlichen Produkten vorgestellt werden, das im vergangenen Jahr im LLBB analysiert wurde.
Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) in Deutschland erlebt ein kontinuierliches Wachstum und erreichte 2023 einen Umsatz von 1,78 Milliarden Euro (Aerztezeitung.de 2024). Dieser Trend wird durch das gestiegene Gesundheitsbewusstsein der Verbraucherinnen und Verbraucher und das steigende Interesse an Präventivmaßnahmen vorangetrieben. Trotz der Popularität und des wirtschaftlichen Erfolgs von NEM gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Wirksamkeit dieser Produkte (Verbraucherzentrale 2025). Viele NEM enthalten Substanzen, die nicht gesetzlich reguliert oder sogar verboten sind, woraus sich potenzielle gesundheitliche Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben. Illegale Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln, besonders in Produkten zur Potenzsteigerung, Sportlerprodukten und Schlankheitsmitteln, stellen eine Gesundheitsgefahr dar. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnen bereits seit längerem vor gefährlichen Sportlerprodukten und betonen die Notwendigkeit einer strengeren Regulierung und Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherzentralen warnen ebenfalls vor den Risiken und ermutigen die Verbraucherinnen und Verbraucher, sich vor dem Kauf von NEM aus vertrauenswürdigen Quellen zu informieren (Verbraucherzentrale 2024).
Um Proben auf nicht deklarierte oder auch auf deklarierte, aber fragwürdige Substanzen zu untersuchen, kommt im LLBB ein spezielles Flugzeitmassenspektrometer in Verbindung mit einer vorgeschalteten zweidimensionalen Hochdruckflüssigkeitschromatografie (2D-LC-QTOF) zum Einsatz.
Dieses 2023 als Austausch für ein älteres Gerät angeschaffte High-Performance-Equipment stellt im Bereich der Molekülidentifizierung den Stand der Technik dar und ermöglicht sowohl die gezielte als auch die ungerichtete (Non-Target-Screening) Suche nach nicht deklarierten Stoffen. Das QTOF bestimmt dabei die Flugzeit der Molekülionen und berechnet daraus die genaue Masse und Summenformel der gegebenenfalls nicht deklarierten Inhaltsstoffe. Durch die Kopplung mit der 2D-HPLC können bei schwierigen Proben zudem zweidimensionale Probenläufe ausgewertet werden.
Sind die Masse und daraus die Summenformel eines Moleküls bestimmt, erfolgt die genaue Identifizierung anhand eines Abgleichs mit Datenbanken und Spektrenbibliotheken. Solche Spektrenbibliotheken gibt es für verschiedene Gruppen von Substanzen wie Pestizide, Mykotoxine oder Stoffe mit forensisch-toxikologischen Fragestellungen inklusive Arzneistoffen. Die forensisch-toxikologische Datenbank beinhaltet mehr als 9.200 Verbindungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass neue verbotene Substanzen auf dem Markt erscheinen, die noch nicht in den Datenbanken enthalten sind. In diesen Fällen wird die Auswertung der verdächtigen Probe zur aufwendigen Recherchearbeit.
Im Folgenden soll ein besonders kurioses Beispiel aus einer Palette von sehr unterschiedlichen Produkten vorgestellt werden, das im vergangenen Jahr im LLBB analysiert wurde.
Acid Trip 1S-LSD ein „Legal High“?
Acid Trip 1S-LSD ein „Legal High“?
Zur chemisch-analytischen Untersuchung und der rechtlichen Einstufung wurde dem LLBB von der amtlichen Lebensmittelüberwachung ein Produkt mit den Angaben „Acid Trip LSD-Derivat 225mcg Pellets“ vorgelegt, das eine etwa 3 mm große Tablette enthielt. Die chemisch-analytische Untersuchung der Probe bestätigte das Vorhandensein des deklarierten Stoffs 1-(3-(Trimethylsilyl)-propionyl)-lysergsäurediethylamid (kurz 1S-LSD), bei dem es sich um ein neues Strukturanalogon zur bereits seit langem bekannten und stark psychoaktiven Substanz Lysergsäurediethylamid (LSD) handelt (Stoll und Hofmann 1943).
Diese Probe fällt ganz klar in die Kategorie „Gepanschtes“ und ist ein Beispiel dafür, wie durch chemische Modifikationen an einem bekannten Molekül (hier: LSD) versucht wird, die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes zu umgehen.
Zur chemisch-analytischen Untersuchung und der rechtlichen Einstufung wurde dem LLBB von der amtlichen Lebensmittelüberwachung ein Produkt mit den Angaben „Acid Trip LSD-Derivat 225mcg Pellets“ vorgelegt, das eine etwa 3 mm große Tablette enthielt. Die chemisch-analytische Untersuchung der Probe bestätigte das Vorhandensein des deklarierten Stoffs 1-(3-(Trimethylsilyl)-propionyl)-lysergsäurediethylamid (kurz 1S-LSD), bei dem es sich um ein neues Strukturanalogon zur bereits seit langem bekannten und stark psychoaktiven Substanz Lysergsäurediethylamid (LSD) handelt (Stoll und Hofmann 1943).
Diese Probe fällt ganz klar in die Kategorie „Gepanschtes“ und ist ein Beispiel dafür, wie durch chemische Modifikationen an einem bekannten Molekül (hier: LSD) versucht wird, die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes zu umgehen.
Der Stoff Lysergsäurediethylamid (LSD) fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er ist in Anlage I BtMG gelistet und somit weder verschreibungs- noch verkehrsfähig. Die Anwendung des Gesetzes erfolgt über stoffgenaue Listen in den Anlagen I bis III des Gesetzes; das heißt, Stoffe die nicht explizit in den Anlagen aufgeführt sind, fallen nicht unter das BtMG. Die Anlagen werden zwar regelmäßig aktualisiert, doch ist dieser Prozess zu langsam, um mit den „Innovationen“ auf dem Markt der psychoaktiven Substanzen mitzuhalten.
Um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den Missbrauch mit psychoaktiven Stoffen, die nicht in den Anhängen des BtMG geregelt sind, zu verhindern, trat am 26. November 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft, das für neue psychoaktive Stoffe, die nicht unter das BtMG oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen, gilt. Einer der wesentlichen Unterschiede zum BtMG ist hier die Erfassung von Stoffgruppen anhand von Grundstrukturen und möglicher Substituenten. Im Fall von LSD ist die zugrunde liegende Grundstruktur das Δ9,10-Ergolen, das in verschiedenen definierten Modifikationen unter die Regelungen des NpSG fällt (wobei „R“ in der abgebildeten Strukturformel als Platzhalter für verschiedene Molekülbausteine (sogenannte „Reste“) zu verstehen ist.
Um auch die gesetzlichen Regelungen des NpSG zu umgehen, wurden in den vergangenen Jahren immer wieder neue Modifikationen am LSD-Molekül vorgenommen. So konnten durch die Einführung von Substituenten, die bis dahin nicht im NpSG genannt waren, verschiedene LSD-Varianten am Gesetz vorbei auf den Markt gebracht werden. Zumindest so lange bis Änderungen zu einer Aufnahme der jeweiligen „innovativen“ Substituenten in das NpSG und somit zu einem Verbot der Substanz führten – ein stetiges Katz-und-Maus-Spiel.
Derartige Produkte, die (noch) nicht unter die Regelungen des NpSG fallen, wurden vom LLBB im Jahr 2024 gleichwohl aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften als nicht verkehrsfähig beurteilt.
Der Stoff Lysergsäurediethylamid (LSD) fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er ist in Anlage I BtMG gelistet und somit weder verschreibungs- noch verkehrsfähig. Die Anwendung des Gesetzes erfolgt über stoffgenaue Listen in den Anlagen I bis III des Gesetzes; das heißt, Stoffe die nicht explizit in den Anlagen aufgeführt sind, fallen nicht unter das BtMG. Die Anlagen werden zwar regelmäßig aktualisiert, doch ist dieser Prozess zu langsam, um mit den „Innovationen“ auf dem Markt der psychoaktiven Substanzen mitzuhalten.
Um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den Missbrauch mit psychoaktiven Stoffen, die nicht in den Anhängen des BtMG geregelt sind, zu verhindern, trat am 26. November 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft, das für neue psychoaktive Stoffe, die nicht unter das BtMG oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen, gilt. Einer der wesentlichen Unterschiede zum BtMG ist hier die Erfassung von Stoffgruppen anhand von Grundstrukturen und möglicher Substituenten. Im Fall von LSD ist die zugrunde liegende Grundstruktur das Δ9,10-Ergolen, das in verschiedenen definierten Modifikationen unter die Regelungen des NpSG fällt (wobei „R“ in der abgebildeten Strukturformel als Platzhalter für verschiedene Molekülbausteine (sogenannte „Reste“) zu verstehen ist.
Um auch die gesetzlichen Regelungen des NpSG zu umgehen, wurden in den vergangenen Jahren immer wieder neue Modifikationen am LSD-Molekül vorgenommen. So konnten durch die Einführung von Substituenten, die bis dahin nicht im NpSG genannt waren, verschiedene LSD-Varianten am Gesetz vorbei auf den Markt gebracht werden. Zumindest so lange bis Änderungen zu einer Aufnahme der jeweiligen „innovativen“ Substituenten in das NpSG und somit zu einem Verbot der Substanz führten – ein stetiges Katz-und-Maus-Spiel.
Derartige Produkte, die (noch) nicht unter die Regelungen des NpSG fallen, wurden vom LLBB im Jahr 2024 gleichwohl aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften als nicht verkehrsfähig beurteilt.
Tabelle: Relevante Molekülmodifikationen von LSD in den letzten zehn Jahren
Tabelle: Relevante Molekülmodifikationen von LSD in den letzten zehn Jahren
| Abkürzung | Chemische Bezeichnung | Gehäuftes Auftreten der Kurzbezeichnung in Googleanfragen, weltweit | Struktur vom NpSG erfasst |
| 1P-LSD | 1-Propionyl-lysergsäurediethylamid | an 01/2015 | seit 07/2019 |
| 1B-LSD | 1-Butanoyl-lysergsäurediethylamid | ab 09/2018 | seit 07/2019 |
| 1CP-LSD | 1-Cyclopropionyl-lysergsäurediethylamid | ab 08/2019 | seit 06/2021 |
| 1V-LSD | 1-Valeroyl-lysergsäurediethylamid | ab 07/2021 | seit 09/2022 |
| 1S-LSD | 1-(3-(Trimethylsilyl-propionyl)-lysergsäurediethylamid | ab 06/2024 | derzeit noch nicht |
| Abkürzung | Chemische Bezeichnung | Gehäuftes Auftreten der Kurzbezeichnung in Googleanfragen, weltweit | Struktur vom NpSG erfasst |
| 1P-LSD | 1-Propionyl-lysergsäurediethylamid | an 01/2015 | seit 07/2019 |
| 1B-LSD | 1-Butanoyl-lysergsäurediethylamid | ab 09/2018 | seit 07/2019 |
| 1CP-LSD | 1-Cyclopropionyl-lysergsäurediethylamid | ab 08/2019 | seit 06/2021 |
| 1V-LSD | 1-Valeroyl-lysergsäurediethylamid | ab 07/2021 | seit 09/2022 |
| 1S-LSD | 1-(3-(Trimethylsilyl-propionyl)-lysergsäurediethylamid | ab 06/2024 | derzeit noch nicht |
Probenzahlen
Probenzahlen
Insgesamt wurden im LLBB im Berichtsjahr 68 Proben auf nicht deklarierte oder unerwünschte Substanzen untersucht, wobei es sich bei den meisten Proben um Mittel zur Nahrungsergänzung handelte.
Bei 34 Proben konnten erfreulicherweise keine auffälligen Substanzen in den untersuchten Produkten detektiert werden. In fünf Produkten wurde der Appetitzügler Sibutramin gefunden. In der Gruppe der PDE-5-Hemmer („Potenzmittel“) war der häufigste Vertreter Sildenafil, gefolgt von Tadalafil. In einer Probe wurden Inhaltsstoffe aus Sennesblättern identifiziert, die eine stark abführende Wirkung haben. In der Kategorie „Sonstiges“ wurde alles zusammengefasst, was den anderen Gruppen nicht zugeordnet werden kann. Als Substanzen sind hier unter anderem Paracetamol, Meloxicam, 1S-LSD oder auch Inhaltsstoffe der Mariendistel zu nennen.
Insgesamt wurden im LLBB im Berichtsjahr 68 Proben auf nicht deklarierte oder unerwünschte Substanzen untersucht, wobei es sich bei den meisten Proben um Mittel zur Nahrungsergänzung handelte.
Bei 34 Proben konnten erfreulicherweise keine auffälligen Substanzen in den untersuchten Produkten detektiert werden. In fünf Produkten wurde der Appetitzügler Sibutramin gefunden. In der Gruppe der PDE-5-Hemmer („Potenzmittel“) war der häufigste Vertreter Sildenafil, gefolgt von Tadalafil. In einer Probe wurden Inhaltsstoffe aus Sennesblättern identifiziert, die eine stark abführende Wirkung haben. In der Kategorie „Sonstiges“ wurde alles zusammengefasst, was den anderen Gruppen nicht zugeordnet werden kann. Als Substanzen sind hier unter anderem Paracetamol, Meloxicam, 1S-LSD oder auch Inhaltsstoffe der Mariendistel zu nennen.
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Das Vorhandensein nicht deklarierter Substanzen, zum Beispiel in Nahrungsergänzungsmitteln, stellt für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko dar und kann daher für den Inverkehrbringer schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Durch die Untersuchung auf nicht deklarierte oder unerwünschte Inhaltsstoffe trägt das LLBB dazu bei, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor scheinbar unregulierten oder unsicheren Produkten geschützt werden.
Das Vorhandensein nicht deklarierter Substanzen, zum Beispiel in Nahrungsergänzungsmitteln, stellt für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko dar und kann daher für den Inverkehrbringer schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Durch die Untersuchung auf nicht deklarierte oder unerwünschte Inhaltsstoffe trägt das LLBB dazu bei, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor scheinbar unregulierten oder unsicheren Produkten geschützt werden.
Literatur
Literatur
Aerztezeitung.de (2024): Markt für Nahrungsergänzungsmittel boomt, www.aerztezeitung.de/Politik/Markt-fuer-Nahrungsergaenzungsmittel-boomt-448656.html, aufgerufen am 03.03.2025
Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 29.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379), § 1 Abs. 1 BtMG
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG): Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2615), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 21.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210), § 1 NpSG
Stoll und Hofmann (1943): Die optisch aktiven Hydrazide der Lysergsäure und der Isolysergsäure, (4. Mitteilung über Mutterkornalkaloide), 10.1002/hlca.19430260324
Verbraucherzentrale (2025): Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln: Was ist erlaubt? Was ist verboten?, www.verbraucherzentrale.de/wissen/projekt-klartext-nem/informationen/rechtliches/stoffe-in- nahrungsergaenzungsmitteln-was-ist-erlaubt-was-ist-verboten-13247, aufgerufen am 3.3.2025
Verbraucherzentrale (2024): Öffentliche Warnungen vor gefährlichen Sportlerprodukten, www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/nahrungsergaenzungsmittel/oeffentliche-warnungen-vor- gefaehrlichen-sportlerprodukten-7518, aufgerufen am 03.03.2025
Aerztezeitung.de (2024): Markt für Nahrungsergänzungsmittel boomt, www.aerztezeitung.de/Politik/Markt-fuer-Nahrungsergaenzungsmittel-boomt-448656.html, aufgerufen am 03.03.2025
Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 29.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379), § 1 Abs. 1 BtMG
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG): Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2615), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 21.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210), § 1 NpSG
Stoll und Hofmann (1943): Die optisch aktiven Hydrazide der Lysergsäure und der Isolysergsäure, (4. Mitteilung über Mutterkornalkaloide), 10.1002/hlca.19430260324
Verbraucherzentrale (2025): Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln: Was ist erlaubt? Was ist verboten?, www.verbraucherzentrale.de/wissen/projekt-klartext-nem/informationen/rechtliches/stoffe-in- nahrungsergaenzungsmitteln-was-ist-erlaubt-was-ist-verboten-13247, aufgerufen am 3.3.2025
Verbraucherzentrale (2024): Öffentliche Warnungen vor gefährlichen Sportlerprodukten, www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/nahrungsergaenzungsmittel/oeffentliche-warnungen-vor- gefaehrlichen-sportlerprodukten-7518, aufgerufen am 03.03.2025