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Ungewöhnliches, Kurioses, Exotisches - besondere Darreichungsformen und Beanstandungsgründe bei Teeerzeugnissen und Nahrungsergänzungsmitteln

Zur Untersuchung im LLBB gelangen immer wieder Proben, die als ungewöhnlich, kurios oder exotisch bezeichnet werden können. Beispielhaft sollen hier besonders spezielle Darreichungsformen innerhalb der Warengruppen Teeerzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel aus dem Jahr 2024 vorgestellt werden.

Zur Untersuchung im LLBB gelangen immer wieder Proben, die als ungewöhnlich, kurios oder exotisch bezeichnet werden können. Beispielhaft sollen hier besonders spezielle Darreichungsformen innerhalb der Warengruppen Teeerzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel aus dem Jahr 2024 vorgestellt werden.

Teeähnliche Erzeugnisse – ungewöhnliche (besondere) Erzeugnisse und Darreichungsformen

Teeähnliche Erzeugnisse – ungewöhnliche (besondere) Erzeugnisse und Darreichungsformen

Ob „Heavy Metal“, „Magic Mum“, „Rosenblüten“, „Beauty Tea“ oder „Magenfein“ – Tees und insbesondere Kräuter- und Früchtetees kommen mit immer fantasievolleren Bezeichnungen bzw. Auslobungen auf den Markt. Auch in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung wird es zunehmend ungewöhnlicher: Während der allgemeine Trend im Lebensmittelbereich in den letzten Jahren in Richtung mehr „Bio“, mehr „Ursprünglichkeit“ und weniger Verarbeitung ging, setzen manche Hersteller bewusst auf ungewöhnliche Rezepturen und/oder Darreichungsformen, die dann meist mit einer (noch) einfacheren Zubereitung, aber auch mit einem höheren Verarbeitungsgrad der Produkte einhergehen. So gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher zwar gegebenenfalls mehr „Komfort“ bei der Zubereitung, in der Summe aber weniger „Tee“, was sich dann auch auf den Geschmack auswirkt.

Ob „Heavy Metal“, „Magic Mum“, „Rosenblüten“, „Beauty Tea“ oder „Magenfein“ – Tees und insbesondere Kräuter- und Früchtetees kommen mit immer fantasievolleren Bezeichnungen bzw. Auslobungen auf den Markt. Auch in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung wird es zunehmend ungewöhnlicher: Während der allgemeine Trend im Lebensmittelbereich in den letzten Jahren in Richtung mehr „Bio“, mehr „Ursprünglichkeit“ und weniger Verarbeitung ging, setzen manche Hersteller bewusst auf ungewöhnliche Rezepturen und/oder Darreichungsformen, die dann meist mit einer (noch) einfacheren Zubereitung, aber auch mit einem höheren Verarbeitungsgrad der Produkte einhergehen. So gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher zwar gegebenenfalls mehr „Komfort“ bei der Zubereitung, in der Summe aber weniger „Tee“, was sich dann auch auf den Geschmack auswirkt.

Im Berichtsjahr sind unter anderem sogenannte Teablobs untersucht worden. Hierbei handelt es sich um kleine, stark komprimierte Presslinge (quasi Tee in Tablettenform), die „einfach“ in eine Tasse heißen Wassers gegeben werden. Sie bestehen vorrangig entweder aus Gewürzen (zum Beispiel Ingwer) und/oder getrockneten Fruchtbestandteilen in Form von Granulaten oder auch aus Mischungen mit vermahlenem Grün- oder Schwarztee. Daneben finden sich diverse Füllstoffe in Form von Pflanzenfasern wie zum Beispiel Kartoffelfasern, Stabilisatoren (unter anderem Gummi arabicum) und natürlich Aromen.

Nach den Leitsätzen für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte sind Produkte dieser Art als Kräuter- bzw. Gewürzteezubereitungen oder auch als Teezubereitungen zu bezeichnen, bei denen auf die Aromatisierung gegebenenfalls hinzuweisen ist (Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee 2022). Der namensgebende Anteil an Gewürz- bzw. Kräutertee oder Grün- bzw. Schwarztee muss im Zutatenverzeichnis prozentual angegeben werden und die Zusatzstoffe müssen für den Anwendungsbereich zugelassen sein.

Bei den im LLBB untersuchten Proben wurde beanstandet, dass der Begriff „Teablobs“ als alleinige Bezeichnung nicht verkehrsüblich und damit für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar und leicht verständlich ist (siehe Infobox LMIV).

Eine andere Art von Convenience-Produkten stellen halbfeste Zubereitungen pflanzlicher Stoffe oder Extrakte dar, die von der Konsistenz her eher an geleeähnliche Fruchtaufstriche erinnern. Meist in Gläsern abgefüllt, sind sie leicht zu dosieren und lösen sich schnell in heißem oder auch kaltem Wasser auf. Neben den jeweiligen Extrakten enthalten sie in der Regel Farb- und andere Zusatzstoffe sowie einen hohen Anteil an Zucker. Im LLBB wurde im Berichtszeitraum beispielsweise eine als „Aloe Tea“ bezeichnete Probe untersucht, die aus einer grasgrünen, verdickten Masse bestand. Hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen entsprach die Probe den Anforderungen, wies jedoch diverse Kennzeichnungsmängel, wie die nicht zutreffende Bezeichnung, auf. Bei dem „Aloe Tea“ handelt es sich entsprechend der oben genannten Leitsätze nämlich nicht um einen „Tee“, sondern um eine Zubereitung zur Herstellung eines Teegetränks.

Im Berichtsjahr sind unter anderem sogenannte Teablobs untersucht worden. Hierbei handelt es sich um kleine, stark komprimierte Presslinge (quasi Tee in Tablettenform), die „einfach“ in eine Tasse heißen Wassers gegeben werden. Sie bestehen vorrangig entweder aus Gewürzen (zum Beispiel Ingwer) und/oder getrockneten Fruchtbestandteilen in Form von Granulaten oder auch aus Mischungen mit vermahlenem Grün- oder Schwarztee. Daneben finden sich diverse Füllstoffe in Form von Pflanzenfasern wie zum Beispiel Kartoffelfasern, Stabilisatoren (unter anderem Gummi arabicum) und natürlich Aromen.

Nach den Leitsätzen für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte sind Produkte dieser Art als Kräuter- bzw. Gewürzteezubereitungen oder auch als Teezubereitungen zu bezeichnen, bei denen auf die Aromatisierung gegebenenfalls hinzuweisen ist (Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee 2022). Der namensgebende Anteil an Gewürz- bzw. Kräutertee oder Grün- bzw. Schwarztee muss im Zutatenverzeichnis prozentual angegeben werden und die Zusatzstoffe müssen für den Anwendungsbereich zugelassen sein.

Bei den im LLBB untersuchten Proben wurde beanstandet, dass der Begriff „Teablobs“ als alleinige Bezeichnung nicht verkehrsüblich und damit für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar und leicht verständlich ist (siehe Infobox LMIV).

Eine andere Art von Convenience-Produkten stellen halbfeste Zubereitungen pflanzlicher Stoffe oder Extrakte dar, die von der Konsistenz her eher an geleeähnliche Fruchtaufstriche erinnern. Meist in Gläsern abgefüllt, sind sie leicht zu dosieren und lösen sich schnell in heißem oder auch kaltem Wasser auf. Neben den jeweiligen Extrakten enthalten sie in der Regel Farb- und andere Zusatzstoffe sowie einen hohen Anteil an Zucker. Im LLBB wurde im Berichtszeitraum beispielsweise eine als „Aloe Tea“ bezeichnete Probe untersucht, die aus einer grasgrünen, verdickten Masse bestand. Hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen entsprach die Probe den Anforderungen, wies jedoch diverse Kennzeichnungsmängel, wie die nicht zutreffende Bezeichnung, auf. Bei dem „Aloe Tea“ handelt es sich entsprechend der oben genannten Leitsätze nämlich nicht um einen „Tee“, sondern um eine Zubereitung zur Herstellung eines Teegetränks.

Produkte anderer Art stellen die sogenannten Blütentees dar. Als „Schmuckdroge“ können gemäß den Leitsätzen für Tee, Kräuter- und Früchtetee geruch- und/oder geschmackgebende Pflanzen und Pflanzenteile (zum Beispiel Kornblumen-, Färberdistel-, Sonnenblumen-, Jasminblüten) üblicherweise bis zu einem Gehalt von fünf Prozent bei der Herstellung von Tee zugesetzt werden.

Reine Blütentees hingegen, wie zum Beispiel Kamillen- oder auch Hibiskusblütentees, sind verkehrsüblich und allseits bekannt. Nicht alle Blüten sind jedoch „essbar“ bzw. als Lebensmittel zulässig. So ist „Rose“ nicht gleich „Rose“, da unter Umständen zum Beispiel auch Pfingst-, Stock- oder Christrosen im Zutatenverzeichnis lediglich als „Rosenblüten“ bezeichnet werden. Hier ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Lebensmittels in der Verantwortung, nur solche Blüten zu verwenden, die in der EU eine Verzehrshistorie als Lebensmittel haben, und die Art der jeweiligen Blütenpflanze auch zutreffend und für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich in der Kennzeichnung anzugeben (siehe Infobox Novel-Food-VO).

Ein unrühmliches Beispiel ist hier ein „Tee aus 100 % Schmetterlingsblüten (Clitoria ternatea)“, der aus den Blüten einer auch als „Schmetterlingserbse“ bezeichneten Pflanze bestand und 2024 erneut, wie bereits im Jahr zuvor, zur Untersuchung eingereicht wurde. Für diese Blüten gibt es bislang keinen Nachweis einer sicheren Verwendung als Lebensmittel in der EU, weshalb der eingereichte Tee als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel beurteilt wurde.

Produkte anderer Art stellen die sogenannten Blütentees dar. Als „Schmuckdroge“ können gemäß den Leitsätzen für Tee, Kräuter- und Früchtetee geruch- und/oder geschmackgebende Pflanzen und Pflanzenteile (zum Beispiel Kornblumen-, Färberdistel-, Sonnenblumen-, Jasminblüten) üblicherweise bis zu einem Gehalt von fünf Prozent bei der Herstellung von Tee zugesetzt werden.

Reine Blütentees hingegen, wie zum Beispiel Kamillen- oder auch Hibiskusblütentees, sind verkehrsüblich und allseits bekannt. Nicht alle Blüten sind jedoch „essbar“ bzw. als Lebensmittel zulässig. So ist „Rose“ nicht gleich „Rose“, da unter Umständen zum Beispiel auch Pfingst-, Stock- oder Christrosen im Zutatenverzeichnis lediglich als „Rosenblüten“ bezeichnet werden. Hier ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Lebensmittels in der Verantwortung, nur solche Blüten zu verwenden, die in der EU eine Verzehrshistorie als Lebensmittel haben, und die Art der jeweiligen Blütenpflanze auch zutreffend und für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich in der Kennzeichnung anzugeben (siehe Infobox Novel-Food-VO).

Ein unrühmliches Beispiel ist hier ein „Tee aus 100 % Schmetterlingsblüten (Clitoria ternatea)“, der aus den Blüten einer auch als „Schmetterlingserbse“ bezeichneten Pflanze bestand und 2024 erneut, wie bereits im Jahr zuvor, zur Untersuchung eingereicht wurde. Für diese Blüten gibt es bislang keinen Nachweis einer sicheren Verwendung als Lebensmittel in der EU, weshalb der eingereichte Tee als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel beurteilt wurde.

Beanstandungsgründe bei Tees und tee­ähnlichen Erzeugnissen insgesamt

Beanstandungsgründe bei Tees und tee­ähnlichen Erzeugnissen insgesamt

Im Jahr 2024 wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg 307 Tees und teeähnliche Erzeugnisse untersucht. Insgesamt wurden 21 % der Erzeugnisse beanstandet. Hauptbeanstandungsgrund mit der Hälfte der Beanstandungen waren davon allgemeine Kennzeichnungsmängel. Darüber hinaus wurden bei 17 % der Beanstandungen nicht rechtskonforme gesundheitsbezogene Angaben und bei 8 % der Beanstandungen nicht rechtskonforme nährwertbezogene Angaben festgestellt. Bei 4 % der Beanstandungen handelte es sich um nicht zugelassene krankheitsbezogene Angaben. Die Beanstandungsrate war im Berichtsjahr in Bezug auf die Überschreitung von Pflanzenschutzmittelrückständen auf vergleichbarem Niveau wie im Vorjahr. Hinsichtlich der Gehalte an Pyrrolizidin- und Tropanalkaloiden waren die Beanstandungszahlen hingegen deutlich rückläufig. Die hier untersuchten Erzeugnisse wiesen zwar immer noch messbare Gehalte an Pyrrolizidin- und Tropanalkaloiden auf, die festgelegten Rückstandshöchstgehalte wurden 2024 jedoch von keiner der untersuchten Proben überschritten.

Im Jahr 2024 wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg 307 Tees und teeähnliche Erzeugnisse untersucht. Insgesamt wurden 21 % der Erzeugnisse beanstandet. Hauptbeanstandungsgrund mit der Hälfte der Beanstandungen waren davon allgemeine Kennzeichnungsmängel. Darüber hinaus wurden bei 17 % der Beanstandungen nicht rechtskonforme gesundheitsbezogene Angaben und bei 8 % der Beanstandungen nicht rechtskonforme nährwertbezogene Angaben festgestellt. Bei 4 % der Beanstandungen handelte es sich um nicht zugelassene krankheitsbezogene Angaben. Die Beanstandungsrate war im Berichtsjahr in Bezug auf die Überschreitung von Pflanzenschutzmittelrückständen auf vergleichbarem Niveau wie im Vorjahr. Hinsichtlich der Gehalte an Pyrrolizidin- und Tropanalkaloiden waren die Beanstandungszahlen hingegen deutlich rückläufig. Die hier untersuchten Erzeugnisse wiesen zwar immer noch messbare Gehalte an Pyrrolizidin- und Tropanalkaloiden auf, die festgelegten Rückstandshöchstgehalte wurden 2024 jedoch von keiner der untersuchten Proben überschritten.

Nahrungsergänzungsmittel – ungewöhnliche Darreichungsformen

Nahrungsergänzungsmittel – ungewöhnliche Darreichungsformen

Auf dem Lebensmittelmarkt erscheinen immer wieder innovative Produkte, die der Ergänzung der Ernährung dienen sollen. Besonders auffällig sind dabei Erzeugnisse, die in neuen Darreichungsformen angeboten werden, wie etwa Nasensprays oder Pouches. Diese sollen eine gezielte und vor allem zeitsparende Aufnahme bestimmter Inhaltsstoffe ermöglichen.

Bei der Beurteilung derartiger Proben muss zuallererst betrachtet werden, ob diese Darreichungsformen die Definition eines Lebensmittels erfüllen. Im europäischen Lebensmittelrecht werden Lebensmittel als Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie vom Menschen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand aufgenommen werden (Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Diese Definition erfasst jedoch nicht Erzeugnisse oder deren Inhaltsstoffe, die allein über die Schleimhäute von Mund und Nase unter Umgehung des Magen-Darm-Trakts aufgenommen werden. Im deutschen Lebensmittelrecht wird der Begriff „Aufnahme“ synonym zum Begriff „Verzehr“ verwendet. Auch die Europäische Kommission versteht unter der „Aufnahme durch den Menschen“ die Zufuhr von Stoffen in den Magen, wodurch sie den Magen-Darm-Trakt durchlaufen. Stoffe, die direkt in den Blutkreislauf gelangen und so den Magen-Darm-Trakt umgehen, fallen somit nicht unter die Definition der „Aufnahme durch den Menschen“ (Kom. EG 1997).

Auf dem Markt werden zunehmend vermeintliche Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, die in Form von Nasensprays verabreicht werden sollen. Im Jahr 2024 wurde ein solches Produkt im LLBB untersucht. Der Hersteller warb auf der Website mit einem schnelleren „Energie-Kick“ durch die rasche Aufnahme von Inhaltsstoffen wie Koffein und mit dem Vorteil, dabei den Magen zu schonen. Da die Inhaltsstoffe über die Nasenschleimhaut aufgenommen werden sollten und keine signifikante orale Aufnahme oder Passage durch den Magen-Darm-Trakt erfolgt, wurde das Produkt nicht als Lebensmittel eingestuft. Es handelte sich daher auch nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel.

Auf dem Lebensmittelmarkt erscheinen immer wieder innovative Produkte, die der Ergänzung der Ernährung dienen sollen. Besonders auffällig sind dabei Erzeugnisse, die in neuen Darreichungsformen angeboten werden, wie etwa Nasensprays oder Pouches. Diese sollen eine gezielte und vor allem zeitsparende Aufnahme bestimmter Inhaltsstoffe ermöglichen.

Bei der Beurteilung derartiger Proben muss zuallererst betrachtet werden, ob diese Darreichungsformen die Definition eines Lebensmittels erfüllen. Im europäischen Lebensmittelrecht werden Lebensmittel als Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie vom Menschen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand aufgenommen werden (Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Diese Definition erfasst jedoch nicht Erzeugnisse oder deren Inhaltsstoffe, die allein über die Schleimhäute von Mund und Nase unter Umgehung des Magen-Darm-Trakts aufgenommen werden. Im deutschen Lebensmittelrecht wird der Begriff „Aufnahme“ synonym zum Begriff „Verzehr“ verwendet. Auch die Europäische Kommission versteht unter der „Aufnahme durch den Menschen“ die Zufuhr von Stoffen in den Magen, wodurch sie den Magen-Darm-Trakt durchlaufen. Stoffe, die direkt in den Blutkreislauf gelangen und so den Magen-Darm-Trakt umgehen, fallen somit nicht unter die Definition der „Aufnahme durch den Menschen“ (Kom. EG 1997).

Auf dem Markt werden zunehmend vermeintliche Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, die in Form von Nasensprays verabreicht werden sollen. Im Jahr 2024 wurde ein solches Produkt im LLBB untersucht. Der Hersteller warb auf der Website mit einem schnelleren „Energie-Kick“ durch die rasche Aufnahme von Inhaltsstoffen wie Koffein und mit dem Vorteil, dabei den Magen zu schonen. Da die Inhaltsstoffe über die Nasenschleimhaut aufgenommen werden sollten und keine signifikante orale Aufnahme oder Passage durch den Magen-Darm-Trakt erfolgt, wurde das Produkt nicht als Lebensmittel eingestuft. Es handelte sich daher auch nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel.

Immer häufiger werden außerdem auf dem Markt Zellstoffbeutelchen, sogenannte Pouches, angeboten, die einen pulverigen Mix aus verschiedenen Inhaltsstoffen, Süßungsmitteln und Aromen enthalten. Diese sollen zwischen Lippe und Zahnfleisch oder in die Wangentasche gelegt werden. Hier löst der Speichel die Inhaltsstoffe heraus und gibt sie zur Aufnahme frei, wobei zumindest ein Teil der Inhaltsstoffe mit dem Speichel auch in den Magen gelangt. Das Pouche selbst soll dabei nicht heruntergeschluckt werden.

Zur Untersuchung ins LLBB gelangten 2024 neun Nahrungsergänzungsmittel in Form von Pouches. Dabei handelte es sich zum einen um tabakfreie Nikotin-Pouches und zum anderen um Koffein-Pouches.

Da diese Produkte zur oralen Anwendung und Aufnahme darin enthaltener Stoffe durch den Menschen bestimmt waren – und im Fall der Nikotin-Pouches keinen Tabak enthielten –, erfüllten sie die Definition eines Lebensmittels. Diese Einstufung wurde auch schon von unterschiedlichen Gerichten bestätigt, zuletzt beispielsweise durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG München 2023).

Beim Inhaltsstoff Nikotin stellte sich bei der Beurteilung unter anderem die Frage, ob diese Substanz oder hochangereicherte Nikotinextrakte aus der Tabakpflanze schon früher als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat verzehrt wurden oder ob es sich dabei nicht eher um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Da weder synthetisch hergestelltes Nikotin noch das aus der Tabakpflanze extrahierte Nikotin vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde, stufte das LLBB das enthaltene Nikotin als neuartig ein (siehe Infobox Novel-Food-VO) und beanstandete die Nikotin-Pouches als nicht verkehrsfähige Lebensmittel.

Die eingesandten Koffein-Pouches wurden unter anderem auf den Gehalt an Süßungsmitteln untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass die Höchstmenge für das Süßungsmittel Sucralose überschritten wurde. Ferner wurden die Produkte aufgrund der gesundheitsbezogenen Bewerbung beanstandet, da die Angaben nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben entsprachen.

Immer häufiger werden außerdem auf dem Markt Zellstoffbeutelchen, sogenannte Pouches, angeboten, die einen pulverigen Mix aus verschiedenen Inhaltsstoffen, Süßungsmitteln und Aromen enthalten. Diese sollen zwischen Lippe und Zahnfleisch oder in die Wangentasche gelegt werden. Hier löst der Speichel die Inhaltsstoffe heraus und gibt sie zur Aufnahme frei, wobei zumindest ein Teil der Inhaltsstoffe mit dem Speichel auch in den Magen gelangt. Das Pouche selbst soll dabei nicht heruntergeschluckt werden.

Zur Untersuchung ins LLBB gelangten 2024 neun Nahrungsergänzungsmittel in Form von Pouches. Dabei handelte es sich zum einen um tabakfreie Nikotin-Pouches und zum anderen um Koffein-Pouches.

Da diese Produkte zur oralen Anwendung und Aufnahme darin enthaltener Stoffe durch den Menschen bestimmt waren – und im Fall der Nikotin-Pouches keinen Tabak enthielten –, erfüllten sie die Definition eines Lebensmittels. Diese Einstufung wurde auch schon von unterschiedlichen Gerichten bestätigt, zuletzt beispielsweise durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG München 2023).

Beim Inhaltsstoff Nikotin stellte sich bei der Beurteilung unter anderem die Frage, ob diese Substanz oder hochangereicherte Nikotinextrakte aus der Tabakpflanze schon früher als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat verzehrt wurden oder ob es sich dabei nicht eher um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Da weder synthetisch hergestelltes Nikotin noch das aus der Tabakpflanze extrahierte Nikotin vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde, stufte das LLBB das enthaltene Nikotin als neuartig ein (siehe Infobox Novel-Food-VO) und beanstandete die Nikotin-Pouches als nicht verkehrsfähige Lebensmittel.

Die eingesandten Koffein-Pouches wurden unter anderem auf den Gehalt an Süßungsmitteln untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass die Höchstmenge für das Süßungsmittel Sucralose überschritten wurde. Ferner wurden die Produkte aufgrund der gesundheitsbezogenen Bewerbung beanstandet, da die Angaben nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben entsprachen.

Beanstandungsgründe bei Nahrungs­ergänzungsmitteln insgesamt

Beanstandungsgründe bei Nahrungs­ergänzungsmitteln insgesamt

Insgesamt wurden 2024 im LLBB 399 Nahrungsergänzungsmittel untersucht und beurteilt. Davon entsprachen 50 % nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben. Mehr als 40 % der Beanstandungen betrafen Mängel bei der Kennzeichnung, ein Viertel der Beanstandungen waren durch unzulässige gesundheitsbezogene Angaben begründet. Darüber hinaus waren 11 % der Beanstandungsgründe „potenziell irreführend für Verbraucherinnen und Verbraucher“ und etwa 6 % durch Zutaten begründet, die in der Europäischen Union in der Vergangenheit noch nicht in signifikanten Mengen verzehrt und daher als neuartige Lebensmittel eingestuft wurden.

Insgesamt wurden 2024 im LLBB 399 Nahrungsergänzungsmittel untersucht und beurteilt. Davon entsprachen 50 % nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben. Mehr als 40 % der Beanstandungen betrafen Mängel bei der Kennzeichnung, ein Viertel der Beanstandungen waren durch unzulässige gesundheitsbezogene Angaben begründet. Darüber hinaus waren 11 % der Beanstandungsgründe „potenziell irreführend für Verbraucherinnen und Verbraucher“ und etwa 6 % durch Zutaten begründet, die in der Europäischen Union in der Vergangenheit noch nicht in signifikanten Mengen verzehrt und daher als neuartige Lebensmittel eingestuft wurden.

Literatur

Literatur

Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen des Deutschen Lebensmittelbuchs, Neufassung vom 25. April 2022

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Kom. EG (1997): Kommission der Europäische Gemeinschaft, Grünbuch der Kommission „allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts“, KOM(97)176

VG München, 2023: VG München, Urteil vom 31.05.2023 – 
M 26b K 20.6308

Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen des Deutschen Lebensmittelbuchs, Neufassung vom 25. April 2022

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Kom. EG (1997): Kommission der Europäische Gemeinschaft, Grünbuch der Kommission „allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts“, KOM(97)176

VG München, 2023: VG München, Urteil vom 31.05.2023 – 
M 26b K 20.6308