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Currywurst aus Brandenburger Imbissbetrieben

„Ach, dann gebense gleich zweimal Currywurst …“

„Ach, dann gebense gleich zweimal Currywurst …“

… wie es in der musikalischen Ode von Herbert Grönemeyer an die Berliner Spezialität heißt.

Die in Scheiben geschnittene Wurst mit Currysoße wurde 1949 von Herta Heuwer in Berlin-Charlottenburg erfunden. Sie gehört heute zu den beliebtesten Kantinenessen Deutschlands und feierte 2024 ihr 75. Jubiläum. Die Currywurst ist als „Berliner Currywurst ohne Darm“ seit 2020 eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.). Sie darf nur in Berlin hergestellt werden und ist nach der Produktspezifikation eine fein gekutterte, ungeräucherte und nicht gepökelte Brühwurst mittlerer Qualität aus Schweine- und/oder Rindfleisch ohne Darm. Von allen anderen Currywürsten, die nicht mit dem Prädikat „Berliner“ in den Verkehr gebracht werden, erwartet die Verbraucherschaft über die Currysoße hinaus als Mindestanforderung eine Brühwurst mittlerer Qualität. Currywürste, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart hingewiesen wird, werden gemäß den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt.

Brandenburger Landesprogramm „Currywurst lose“

Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat im Jahr 2024 im Rahmen des Landesprogramms „Currywurst lose“ 30 Wurstproben untersucht, die in Brandenburger Imbissbetrieben als „Currywurst“ in den Verkehr gebracht wurden. Die Proben wurden unter anderem sensorisch (Aussehen/Geruch/Geschmack), histologisch/mikroskopisch (Zusammensetzung, Nachweis von Separatorenfleisch), chemisch (Zusammensetzung/Verwendung von Zusatzstoffen) sowie molekularbiologisch und immunologisch (Allergene und Tierarten) untersucht. Darüber hinaus wurde beurteilt, ob die eingelieferten Würste tatsächlich als „Currywurst“ angeboten werden durften.

… wie es in der musikalischen Ode von Herbert Grönemeyer an die Berliner Spezialität heißt.

Die in Scheiben geschnittene Wurst mit Currysoße wurde 1949 von Herta Heuwer in Berlin-Charlottenburg erfunden. Sie gehört heute zu den beliebtesten Kantinenessen Deutschlands und feierte 2024 ihr 75. Jubiläum. Die Currywurst ist als „Berliner Currywurst ohne Darm“ seit 2020 eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.). Sie darf nur in Berlin hergestellt werden und ist nach der Produktspezifikation eine fein gekutterte, ungeräucherte und nicht gepökelte Brühwurst mittlerer Qualität aus Schweine- und/oder Rindfleisch ohne Darm. Von allen anderen Currywürsten, die nicht mit dem Prädikat „Berliner“ in den Verkehr gebracht werden, erwartet die Verbraucherschaft über die Currysoße hinaus als Mindestanforderung eine Brühwurst mittlerer Qualität. Currywürste, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart hingewiesen wird, werden gemäß den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt.

Brandenburger Landesprogramm „Currywurst lose“

Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat im Jahr 2024 im Rahmen des Landesprogramms „Currywurst lose“ 30 Wurstproben untersucht, die in Brandenburger Imbissbetrieben als „Currywurst“ in den Verkehr gebracht wurden. Die Proben wurden unter anderem sensorisch (Aussehen/Geruch/Geschmack), histologisch/mikroskopisch (Zusammensetzung, Nachweis von Separatorenfleisch), chemisch (Zusammensetzung/Verwendung von Zusatzstoffen) sowie molekularbiologisch und immunologisch (Allergene und Tierarten) untersucht. Darüber hinaus wurde beurteilt, ob die eingelieferten Würste tatsächlich als „Currywurst“ angeboten werden durften.

Beanstandungen

Beanstandungen

Die Beanstandungsquote lag bei den im Rahmen des Landesprogramms untersuchten Proben bei 63 % (19 von 30 untersuchten Proben). Den größten Anteil an Beanstandungen machten die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von verwendeten Zusatzstoffen und der Verkauf von Separatorenfleischerzeugnissen als Currywurst ohne diesbezüglichen Hinweis aus. Dem folgten die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Allergenen, die fehlende Kennzeichnung der Mitverarbeitung von Geflügelfleisch sowie der Verdacht auf die Mitverarbeitung von Separatorenfleisch.

Gemäß den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs muss auf die Mitverwendung von unter die gemeinschaftliche Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnissen – also nicht der Definition aus Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechender Skelettmuskulatur – hingewiesen werden. Dies hat im Rahmen der Bezeichnung des Lebensmittels zu erfolgen.

Seit Inkrafttreten der LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011) am 13. Dezember 2014 sind Lebensmittelunternehmen weiterhin verpflichtet, allergene Zutaten wie Eier, Nüsse, Sellerie oder bestimmte Getreidearten bei der Abgabe von Lebensmitteln in loser Form zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Allergenkennzeichnung von loser Ware werden in Deutschland durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) konkretisiert. Die Zusatzstoffkennzeichnung bei loser Ware ist durch die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) geregelt. Die Kennzeichnung dieser Stoffe muss schriftlich, zum Beispiel auf Speisekarten oder Flyern, erfolgen. Eine mündliche Angabe der Zusatzstoffe und Allergene ist auch möglich, wenn eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe und Allergene vorliegt und diese auf Nachfrage auch für die Endverbraucherinnen und -verbraucher leicht zugänglich ist.

Neben der mangelhaften Kennzeichnung wurde in einem Fall aufgrund der hohen Lagerungstemperatur im Entnahmebetrieb zusätzlich eine mikrobiologische Untersuchung durchgeführt und die Probe auf dieser Grundlage als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Insgesamt wurden von den Prüfleitungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg in 19 Fällen Prüfberichte mit rechtlicher Beurteilung zwecks Ahndung erstellt und an die zuständigen brandenburgischen Behörden weitergeleitet.

Tabelle: Beanstandungen der im Rahmen des Landesprogramms „­Currywurst lose“ untersuchten Proben

Die Beanstandungsquote lag bei den im Rahmen des Landesprogramms untersuchten Proben bei 63 % (19 von 30 untersuchten Proben). Den größten Anteil an Beanstandungen machten die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von verwendeten Zusatzstoffen und der Verkauf von Separatorenfleischerzeugnissen als Currywurst ohne diesbezüglichen Hinweis aus. Dem folgten die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Allergenen, die fehlende Kennzeichnung der Mitverarbeitung von Geflügelfleisch sowie der Verdacht auf die Mitverarbeitung von Separatorenfleisch.

Gemäß den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs muss auf die Mitverwendung von unter die gemeinschaftliche Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnissen – also nicht der Definition aus Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechender Skelettmuskulatur – hingewiesen werden. Dies hat im Rahmen der Bezeichnung des Lebensmittels zu erfolgen.

Seit Inkrafttreten der LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011) am 13. Dezember 2014 sind Lebensmittelunternehmen weiterhin verpflichtet, allergene Zutaten wie Eier, Nüsse, Sellerie oder bestimmte Getreidearten bei der Abgabe von Lebensmitteln in loser Form zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Allergenkennzeichnung von loser Ware werden in Deutschland durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) konkretisiert. Die Zusatzstoffkennzeichnung bei loser Ware ist durch die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) geregelt. Die Kennzeichnung dieser Stoffe muss schriftlich, zum Beispiel auf Speisekarten oder Flyern, erfolgen. Eine mündliche Angabe der Zusatzstoffe und Allergene ist auch möglich, wenn eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe und Allergene vorliegt und diese auf Nachfrage auch für die Endverbraucherinnen und -verbraucher leicht zugänglich ist.

Neben der mangelhaften Kennzeichnung wurde in einem Fall aufgrund der hohen Lagerungstemperatur im Entnahmebetrieb zusätzlich eine mikrobiologische Untersuchung durchgeführt und die Probe auf dieser Grundlage als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Insgesamt wurden von den Prüfleitungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg in 19 Fällen Prüfberichte mit rechtlicher Beurteilung zwecks Ahndung erstellt und an die zuständigen brandenburgischen Behörden weitergeleitet.

Tabelle: Beanstandungen der im Rahmen des Landesprogramms „­Currywurst lose“ untersuchten Proben

Beanstandungen (auch Mehrfachnennung) Proben Anzahl Anteil
Ohne Beanstandung 11 37%
Beanstandet nach einem oder mehreren der folgenden Beanstandungsgründe (Prozentangaben bezogen auf die Gesamtzahl von 30 Proben) 19 63%
Nachweis der Mitverarbeitung von Separatorenfleich 7 23%
Verdacht auf Mitverarbeitung von Separatorenfleisch 1 3%
Fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Zusatzstoffen 14 47%
Fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Allergenen 6 13%
Fehlende Kennzeichnung der Mitverarbeitung von Geflügelfleisch 6 13%
Nicht zum Verzehr geignet (mikrobiologisch verdorben) 1 3%
Beanstandungen (auch Mehrfachnennung) Proben Anzahl Anteil
Ohne Beanstandung 11 37%
Beanstandet nach einem oder mehreren der folgenden Beanstandungsgründe (Prozentangaben bezogen auf die Gesamtzahl von 30 Proben) 19 63%
Nachweis der Mitverarbeitung von Separatorenfleich 7 23%
Verdacht auf Mitverarbeitung von Separatorenfleisch 1 3%
Fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Zusatzstoffen 14 47%
Fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung von Allergenen 6 13%
Fehlende Kennzeichnung der Mitverarbeitung von Geflügelfleisch 6 13%
Nicht zum Verzehr geignet (mikrobiologisch verdorben) 1 3%

Literatur

Literatur

Hertling J. (2024): Ohne Darm – Currywurst unter Schutz – Lebensmittelpraxis.de, aufgerufen am 16.01.2025

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Neufassung vom 14.04.2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 07.11.2024 (BAnz AT 09.12.2024 B3, GMBl 53/2024, S. 1162 – 1165)

Schöchl J. (2024): Die Currywurst. Ein Kultklassiker wird 75!, Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung, 9/24: 319

Hertling J. (2024): Ohne Darm – Currywurst unter Schutz – Lebensmittelpraxis.de, aufgerufen am 16.01.2025

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Neufassung vom 14.04.2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 07.11.2024 (BAnz AT 09.12.2024 B3, GMBl 53/2024, S. 1162 – 1165)

Schöchl J. (2024): Die Currywurst. Ein Kultklassiker wird 75!, Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung, 9/24: 319