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Neues aus der Welt der Peelingprodukte

Die Produktpalette der Peelings erlebte in den letzten Jahren einen großen Wandel. Vor allem die Hersteller von mechanischen Peelings, die abgestorbene Hautschichten durch Reiben und Abschleifen entfernen, haben – bereits vor Inkrafttreten des entsprechenden Verbots von Mikroplastik – Alternativen für die zuvor lange verwendeten Mikroplastik-Peelingkörper auf den Markt gebracht (siehe Infobox). So sind heutzutage mechanische Peelings mit Peelingkörpern aus Walnuss-, Kokos- oder Kaffeeschalen sowie aus Aprikosenkernen oder Erdbeersamen in den Kosmetikregalen zu finden.

Zeitgleich wuchs zudem das Angebot an Gesichtspeelings, die mit den Begriffen „AHA“, „BHA“ oder „Fruchtsäuren“ beworben werden. Hierbei handelt es sich um Peelings mit chemischen Wirkstoffen aus der Gruppe der organischen Säuren (siehe Infobox).

Die zahlreichen Veränderungen in der Produktpalette der Peelings waren für das LLBB Grund genug, diese Produkte 2023 genauer unter die Lupe zu nehmen. 

Die Produktpalette der Peelings erlebte in den letzten Jahren einen großen Wandel. Vor allem die Hersteller von mechanischen Peelings, die abgestorbene Hautschichten durch Reiben und Abschleifen entfernen, haben – bereits vor Inkrafttreten des entsprechenden Verbots von Mikroplastik – Alternativen für die zuvor lange verwendeten Mikroplastik-Peelingkörper auf den Markt gebracht (siehe Infobox). So sind heutzutage mechanische Peelings mit Peelingkörpern aus Walnuss-, Kokos- oder Kaffeeschalen sowie aus Aprikosenkernen oder Erdbeersamen in den Kosmetikregalen zu finden.

Zeitgleich wuchs zudem das Angebot an Gesichtspeelings, die mit den Begriffen „AHA“, „BHA“ oder „Fruchtsäuren“ beworben werden. Hierbei handelt es sich um Peelings mit chemischen Wirkstoffen aus der Gruppe der organischen Säuren (siehe Infobox).

Die zahlreichen Veränderungen in der Produktpalette der Peelings waren für das LLBB Grund genug, diese Produkte 2023 genauer unter die Lupe zu nehmen. 

Untersuchungsspektrum

Untersuchungsspektrum

Im Jahr 2023 wurden am LLBB insgesamt 949 kosmetische Mittel aus Berlin und Brandenburg untersucht. Hierzu zählten 142 Proben aus der Kategorie Peelingprodukte.

Die untersuchten Peelingprodukte können einerseits nach dem Anwendungsort, anderseits nach der Wirkungsweise unterteilt werden. Differenziert nach Anwendungsort wurden 2023 im LLBB 60 Gesichts-, 56 Körper-, 20 Fuß- und 5 Handpeelings sowie ein Kopfhautpeeling untersucht. Hinsichtlich der Wirkungsweise ließen sich die 142 untersuchten Proben in 98 mechanische und 44 chemische Peelings unterteilen. Die Gesichts- und Fußpeelings wiesen Vertreter aus beiden Wirkungsgruppen auf. Die untersuchten Körper- und Handpeelings hingegen enthielten alle mechanische Peelingkörper (siehe Abb. 1.11). Das untersuchte Kopfhautpeeling war als „AHA-Peeling“ ausgelobt.

Bei der Untersuchung der Peelingprodukte wurden jeweils unterschiedliche, an die Produktspezifika angepasste analytische Schwerpunkte gesetzt, die sich vor allem nach der Wirkungsweise richteten. Die chemischen Peelings wurden hauptsächlich auf die darin enthaltenen Wirkstoffe wie Glykol-, Milch-, Zitronen- oder Salizylsäure sowie den pH-Wert untersucht. Bei den mechanischen Peelings wurden hingegen die darin enthaltenen Peelingkörper isoliert und anschließend am Infrarotspektrometer untersucht. So konnte abgeschätzt werden, ob die Beschaffenheit der Peelingkörper tatsächlich mit der Deklaration übereinstimmt. Mechanische Peelings, die mineralische Verbindungen wie Pumice (Lavasteingranulat) oder Kaolin (weiße Tonerde) enthielten, wurden zudem auf mögliche Verunreinigungen mit Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Antimon und Nickel untersucht.

Darüber hinaus wurden bei allen Proben stichpunktartig die Duft-, Farb- und Konservierungsstoffe untersucht. Eine Kennzeichnungsprüfung sowie eine Überprüfung der Notifizierung erfolgen am LLBB generell bei allen kosmetischen Mitteln.

Im Jahr 2023 wurden am LLBB insgesamt 949 kosmetische Mittel aus Berlin und Brandenburg untersucht. Hierzu zählten 142 Proben aus der Kategorie Peelingprodukte.

Die untersuchten Peelingprodukte können einerseits nach dem Anwendungsort, anderseits nach der Wirkungsweise unterteilt werden. Differenziert nach Anwendungsort wurden 2023 im LLBB 60 Gesichts-, 56 Körper-, 20 Fuß- und 5 Handpeelings sowie ein Kopfhautpeeling untersucht. Hinsichtlich der Wirkungsweise ließen sich die 142 untersuchten Proben in 98 mechanische und 44 chemische Peelings unterteilen. Die Gesichts- und Fußpeelings wiesen Vertreter aus beiden Wirkungsgruppen auf. Die untersuchten Körper- und Handpeelings hingegen enthielten alle mechanische Peelingkörper (siehe Abb. 1.11). Das untersuchte Kopfhautpeeling war als „AHA-Peeling“ ausgelobt.

Bei der Untersuchung der Peelingprodukte wurden jeweils unterschiedliche, an die Produktspezifika angepasste analytische Schwerpunkte gesetzt, die sich vor allem nach der Wirkungsweise richteten. Die chemischen Peelings wurden hauptsächlich auf die darin enthaltenen Wirkstoffe wie Glykol-, Milch-, Zitronen- oder Salizylsäure sowie den pH-Wert untersucht. Bei den mechanischen Peelings wurden hingegen die darin enthaltenen Peelingkörper isoliert und anschließend am Infrarotspektrometer untersucht. So konnte abgeschätzt werden, ob die Beschaffenheit der Peelingkörper tatsächlich mit der Deklaration übereinstimmt. Mechanische Peelings, die mineralische Verbindungen wie Pumice (Lavasteingranulat) oder Kaolin (weiße Tonerde) enthielten, wurden zudem auf mögliche Verunreinigungen mit Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Antimon und Nickel untersucht.

Darüber hinaus wurden bei allen Proben stichpunktartig die Duft-, Farb- und Konservierungsstoffe untersucht. Eine Kennzeichnungsprüfung sowie eine Überprüfung der Notifizierung erfolgen am LLBB generell bei allen kosmetischen Mitteln.

Festgestellte Mängel

Festgestellte Mängel

Insgesamt 37 % aller untersuchten Peelingprodukte boten Grund zur Beanstandung (siehe Abb. 1.12). Dabei wurden 14 % aller Proben aus mehr als einem Grund beanstandet. Ein chemisches Gesichtspeeling wurde als nicht sicher beanstandet, da die Konzentration der organischen Säuren für die allgemeine Verwendung zu hoch war, aber entsprechende Anwendungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen in der Kennzeichnung des Produkts teilweise fehlten. Insgesamt 4 % aller Proben, überwiegend mechanische Peelings, enthielten Stoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist. Hierbei handelte es sich um die Elemente Blei, Nickel und Arsen. Blei und Arsen sowie zahlreiche Nickelverbindungen sind in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten, werden in minimalen Konzentrationen jedoch toleriert, wenn diese als technisch unvermeidbar gelten und in den enthaltenen Mengen für die menschliche Gesundheit sicher sind. Die als technisch unvermeidbar geltenden Konzentrationen wurden hierbei jedoch teilweise überschritten. Als irreführend wurden 16 % aller Proben beanstandet. Hierbei lobten die Hersteller beispielweise Wirkungen von organischen Säuren aus, die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand bei den ermittelten Gehalten jedoch nicht zu erwarten waren. Teilweise wurden auch Konzentrationen von Wirkstoffen ausgelobt, die im Rahmen der chemischen Untersuchungen nicht bestätigt wurden. Darüber hinaus wurden Bestandteile ausgelobt oder in der Kennzeichnung abgebildet, die entsprechend der gekennzeichneten Liste der Bestandteile nicht enthalten waren. Hinsichtlich der Kennzeichnung wurden 22 % aller Proben beanstandet. Grund hierfür waren häufig die Vorsichtsmaßnahmen, da diese entweder nicht in deutscher Sprache oder nicht an allen verpflichtenden Stellen gekennzeichnet waren. Darüber hinaus fehlten bei den Fruchtsäurepeelings häufig Warnhinwiese zu der erhöhten Sonnenempfindlichkeit nach der Anwendung. Viele Beanstandungen gab es auch aufgrund der angegebenen Inhaltsstoffe. Hierbei wurden beispielsweise im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung Bestandteile nachgewiesen, die nicht deklariert waren. Zudem waren nicht immer alle Bestandteile entsprechend den kosmetikrechtlichen Bestimmungen bezeichnet. Einzelne Beanstandungen wurden auch aufgrund fehlender bzw. nicht korrekter Angaben zur verantwortlichen Person oder der Haltbarkeit ausgesprochen. Aufgrund einer fehlenden bzw. nicht korrekten Notifizierung wurden lediglich 5 % aller Proben beanstandet.

Insgesamt 37 % aller untersuchten Peelingprodukte boten Grund zur Beanstandung (siehe Abb. 1.12). Dabei wurden 14 % aller Proben aus mehr als einem Grund beanstandet. Ein chemisches Gesichtspeeling wurde als nicht sicher beanstandet, da die Konzentration der organischen Säuren für die allgemeine Verwendung zu hoch war, aber entsprechende Anwendungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen in der Kennzeichnung des Produkts teilweise fehlten. Insgesamt 4 % aller Proben, überwiegend mechanische Peelings, enthielten Stoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist. Hierbei handelte es sich um die Elemente Blei, Nickel und Arsen. Blei und Arsen sowie zahlreiche Nickelverbindungen sind in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten, werden in minimalen Konzentrationen jedoch toleriert, wenn diese als technisch unvermeidbar gelten und in den enthaltenen Mengen für die menschliche Gesundheit sicher sind. Die als technisch unvermeidbar geltenden Konzentrationen wurden hierbei jedoch teilweise überschritten. Als irreführend wurden 16 % aller Proben beanstandet. Hierbei lobten die Hersteller beispielweise Wirkungen von organischen Säuren aus, die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand bei den ermittelten Gehalten jedoch nicht zu erwarten waren. Teilweise wurden auch Konzentrationen von Wirkstoffen ausgelobt, die im Rahmen der chemischen Untersuchungen nicht bestätigt wurden. Darüber hinaus wurden Bestandteile ausgelobt oder in der Kennzeichnung abgebildet, die entsprechend der gekennzeichneten Liste der Bestandteile nicht enthalten waren. Hinsichtlich der Kennzeichnung wurden 22 % aller Proben beanstandet. Grund hierfür waren häufig die Vorsichtsmaßnahmen, da diese entweder nicht in deutscher Sprache oder nicht an allen verpflichtenden Stellen gekennzeichnet waren. Darüber hinaus fehlten bei den Fruchtsäurepeelings häufig Warnhinwiese zu der erhöhten Sonnenempfindlichkeit nach der Anwendung. Viele Beanstandungen gab es auch aufgrund der angegebenen Inhaltsstoffe. Hierbei wurden beispielsweise im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung Bestandteile nachgewiesen, die nicht deklariert waren. Zudem waren nicht immer alle Bestandteile entsprechend den kosmetikrechtlichen Bestimmungen bezeichnet. Einzelne Beanstandungen wurden auch aufgrund fehlender bzw. nicht korrekter Angaben zur verantwortlichen Person oder der Haltbarkeit ausgesprochen. Aufgrund einer fehlenden bzw. nicht korrekten Notifizierung wurden lediglich 5 % aller Proben beanstandet.

Fazit und Ausblick

Die umfassend untersuchten Peelingprodukte waren mehrheitlich (zu 63 %) nicht zu beanstanden. Die mechanischen Peelings mussten dabei lediglich in 30 % der Fälle beanstandet werden, während die chemischen Peelings häufiger Grund zur Beanstandung boten. Von diesen wurden ca. 52 %, meist aufgrund von Irreführungen oder unzureichenden Warnhinweisen, beanstandet.

Aufgrund der festgestellten Mängel bei chemischen Peelings und da außerdem zu erwarten ist, dass sich im Bereich der mechanischen und chemischen Peelings auch in Zukunft neue Trends entwickeln werden, wird das LLBB die gesamte Produktgruppe auch weiterhin im Auge behalten und sich die eine oder andere Produktneuheit gerne genauer ansehen.

Die umfassend untersuchten Peelingprodukte waren mehrheitlich (zu 63 %) nicht zu beanstanden. Die mechanischen Peelings mussten dabei lediglich in 30 % der Fälle beanstandet werden, während die chemischen Peelings häufiger Grund zur Beanstandung boten. Von diesen wurden ca. 52 %, meist aufgrund von Irreführungen oder unzureichenden Warnhinweisen, beanstandet.

Aufgrund der festgestellten Mängel bei chemischen Peelings und da außerdem zu erwarten ist, dass sich im Bereich der mechanischen und chemischen Peelings auch in Zukunft neue Trends entwickeln werden, wird das LLBB die gesamte Produktgruppe auch weiterhin im Auge behalten und sich die eine oder andere Produktneuheit gerne genauer ansehen.

Literatur

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023): Beschränkung von Mikroplastik wichtiger Schritt. Pressemitteilung Nr. 155/23 des BMUV vom 16.10.2023. www.bmuv.de/pressemitteilung/beschraenkung-von-mikroplastik-wichtiger-schritt, aufgerufen am 29.02.2024.

UBA – Umweltbundesamt (2019): EU plant Beschränkung der Verwendung von Mikroplastik ab 2022, www.umweltbundesamt.de/eu-plant-beschraenkung-der-verwendung-von, aufgerufen am 29.02.2024.

Europäische Kommission (o. J.): Neue Regeln zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik, https://germany.representation.ec.europa.eu/neue-regeln-zur-beschrankung-von-bewusst-zugesetztem-mikroplastik-0_de, aufgerufen am 29.02.2024.

CIR – Cosmetic Ingredient Review (2013): Safety Assessment of Alpha Hydroxy Acids as Used in Cosmetics, www.cir-safety.org/sites/default/files/ahas.pdf.

SCCNFP – The Scientific Committee on Cosmetic Products and Non-Food Products intended for Consumers (2004): Updated Position Paper concerning Consumer Safety of Alpha Hydroxy Acids (SCCNFP/0799/04) https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sccp/documents/out284_en.pdf.

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023): Beschränkung von Mikroplastik wichtiger Schritt. Pressemitteilung Nr. 155/23 des BMUV vom 16.10.2023. www.bmuv.de/pressemitteilung/beschraenkung-von-mikroplastik-wichtiger-schritt, aufgerufen am 29.02.2024.

UBA – Umweltbundesamt (2019): EU plant Beschränkung der Verwendung von Mikroplastik ab 2022, www.umweltbundesamt.de/eu-plant-beschraenkung-der-verwendung-von, aufgerufen am 29.02.2024.

Europäische Kommission (o. J.): Neue Regeln zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik, https://germany.representation.ec.europa.eu/neue-regeln-zur-beschrankung-von-bewusst-zugesetztem-mikroplastik-0_de, aufgerufen am 29.02.2024.

CIR – Cosmetic Ingredient Review (2013): Safety Assessment of Alpha Hydroxy Acids as Used in Cosmetics, www.cir-safety.org/sites/default/files/ahas.pdf.

SCCNFP – The Scientific Committee on Cosmetic Products and Non-Food Products intended for Consumers (2004): Updated Position Paper concerning Consumer Safety of Alpha Hydroxy Acids (SCCNFP/0799/04) https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sccp/documents/out284_en.pdf.