Kennzeichnung von Lebensmitteln
Der häufigste Beanstandungsgrund bei der Beurteilung von vorverpackten Lebensmitteln – Mängel in der Kennzeichnung
Grundsätzlich müssen alle vorverpackten Lebensmittel eine Kennzeichnung tragen, aus der bestimmte Mindestinformationen über das Erzeugnis hervorgehen. Diese sollen der Verbarucherschaft als fachgerechte Entscheidungsgrundlage für den Erwerb und die Verwendung des Lebensmittels dienen. Welche obligatorischen Informationen auf der Verpackung anzugeben sind und wie dies zu erfolgen hat, ist EU-weit einheitlich insbesondere in der Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) geregelt.
Einen besonderen Stellenwert hat hierbei die Bezeichnung des Lebensmittels. Aus dieser kann die Verbraucherschaft die Art des Erzeugnisses entnehmen und es von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden. Hier ist grundsätzlich die rechtlich vorgesehene Bezeichnung aus speziellen Produktverordnungen (z. B. bei Wein, Schokolade oder Käse) zu verwenden. Liegt keine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung vor, ist eine verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Verkehrsübliche deutschsprachige Bezeichnungen (z. B. Leberwurst) und deren Charakteristika finden sich in den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs (www.dlmbk.de). Eine beschreibende Bezeichnung muss das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung hinreichend genau beschreiben, um es der Verbraucherschaft zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (z. B. Erfrischungsgetränk mit Zucker und Süßungsmitteln, Grapefruit-Zitrone-Geschmack).
Auch die Angabe eines Zutatenverzeichnisses ist bei den meisten Lebensmitteln erforderlich. In diesem müssen alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet werden. Zusätzlich sind besondere Vorgaben, z. B. bei der Angabe von Zusatzstoffen und Aromen, zu beachten. In bestimmten Fällen ist auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten zu deklarieren (z. B. wenn bei einem Müsli eine Zutat wie Himbeeren besonders ausgelobt ist). Im Zutatenverzeichnis müssen sich zudem Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, deutlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abheben (z. B Schriftart, Schriftstil, Hintergrundfarbe).
Angaben zu den Nährwerten des Lebensmittels finden sich tabellarisch in der Nährwerttabelle. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen alle Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit sind ebenfalls möglich. Die Nährwerttabelle enthält Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Zusätzlich können Vitamine, Mineralstoffe und auch Ballaststoffe angegeben werden. Die Angabe des Verhältnisses der deklarierten Gehalte zu Referenzmengen für die tägliche Aufnahme ist dabei ebenso möglich, bei der Angabe von Vitaminen und Mineralstoffen sogar obligatorisch.
Neben diesen Kennzeichnungselementen sind u. a. die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum, der Name und die Anschrift des Herstellers bzw. des Verantwortlichen sowie bei alkoholischen Getränken (z. B. Wein, Bier, Spirituosen und Fruchtwein) der Alkoholgehalt anzugeben. Zusätzlich finden sich in einer Vielzahl von Produktverordnungen verbindliche ergänzende Vorgaben, die die Kennzeichnung betreffen und diese für einzelne Lebensmittel konkretisieren und erweitern (z. B. Angabe des Fettgehalts bei Käse).
Alle Pflichtangaben sind in deutscher Sprache an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen.
All diese Kennzeichnungselemente werden im Rahmen der Untersuchung bei jeder eingesandten Lebensmittelprobe im Einzelfall durch die Sachverständigen des LLBB überprüft und mit der Sensorik sowie der analytisch festgestellten Zusammensetzung des Lebensmittels abgeglichen. Aufgrund der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen in diesem Gebiet sind die Fehlermöglichkeiten vielfältig und somit die Beanstandungsraten sehr hoch.
Die ermittelten Kennzeichnungsmängel können sich auf Kleinigkeiten beziehen (z. B. falscher Wortlaut von vorgeschriebenen Angaben), nur einzelne Elemente betreffen (z. B. fehlende oder falsche Nährwertangaben) oder auch die gesamte Aufmachung des Erzeugnisses umfassen (z. B. ausschließlich fremdsprachige Kennzeichnung).
Im Einzelfall kann eine gravierend falsche Kennzeichnung auch zu einer Irreführung der Verbraucherschaft führen. Diese wird in der Beanstandungsstatistik gesondert aufgeführt.
Grundsätzlich müssen alle vorverpackten Lebensmittel eine Kennzeichnung tragen, aus der bestimmte Mindestinformationen über das Erzeugnis hervorgehen. Diese sollen der Verbarucherschaft als fachgerechte Entscheidungsgrundlage für den Erwerb und die Verwendung des Lebensmittels dienen. Welche obligatorischen Informationen auf der Verpackung anzugeben sind und wie dies zu erfolgen hat, ist EU-weit einheitlich insbesondere in der Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) geregelt.
Einen besonderen Stellenwert hat hierbei die Bezeichnung des Lebensmittels. Aus dieser kann die Verbraucherschaft die Art des Erzeugnisses entnehmen und es von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden. Hier ist grundsätzlich die rechtlich vorgesehene Bezeichnung aus speziellen Produktverordnungen (z. B. bei Wein, Schokolade oder Käse) zu verwenden. Liegt keine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung vor, ist eine verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Verkehrsübliche deutschsprachige Bezeichnungen (z. B. Leberwurst) und deren Charakteristika finden sich in den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs (www.dlmbk.de). Eine beschreibende Bezeichnung muss das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung hinreichend genau beschreiben, um es der Verbraucherschaft zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (z. B. Erfrischungsgetränk mit Zucker und Süßungsmitteln, Grapefruit-Zitrone-Geschmack).
Auch die Angabe eines Zutatenverzeichnisses ist bei den meisten Lebensmitteln erforderlich. In diesem müssen alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet werden. Zusätzlich sind besondere Vorgaben, z. B. bei der Angabe von Zusatzstoffen und Aromen, zu beachten. In bestimmten Fällen ist auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten zu deklarieren (z. B. wenn bei einem Müsli eine Zutat wie Himbeeren besonders ausgelobt ist). Im Zutatenverzeichnis müssen sich zudem Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, deutlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abheben (z. B Schriftart, Schriftstil, Hintergrundfarbe).
Angaben zu den Nährwerten des Lebensmittels finden sich tabellarisch in der Nährwerttabelle. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen alle Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit sind ebenfalls möglich. Die Nährwerttabelle enthält Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Zusätzlich können Vitamine, Mineralstoffe und auch Ballaststoffe angegeben werden. Die Angabe des Verhältnisses der deklarierten Gehalte zu Referenzmengen für die tägliche Aufnahme ist dabei ebenso möglich, bei der Angabe von Vitaminen und Mineralstoffen sogar obligatorisch.
Neben diesen Kennzeichnungselementen sind u. a. die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum, der Name und die Anschrift des Herstellers bzw. des Verantwortlichen sowie bei alkoholischen Getränken (z. B. Wein, Bier, Spirituosen und Fruchtwein) der Alkoholgehalt anzugeben. Zusätzlich finden sich in einer Vielzahl von Produktverordnungen verbindliche ergänzende Vorgaben, die die Kennzeichnung betreffen und diese für einzelne Lebensmittel konkretisieren und erweitern (z. B. Angabe des Fettgehalts bei Käse).
Alle Pflichtangaben sind in deutscher Sprache an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen.
All diese Kennzeichnungselemente werden im Rahmen der Untersuchung bei jeder eingesandten Lebensmittelprobe im Einzelfall durch die Sachverständigen des LLBB überprüft und mit der Sensorik sowie der analytisch festgestellten Zusammensetzung des Lebensmittels abgeglichen. Aufgrund der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen in diesem Gebiet sind die Fehlermöglichkeiten vielfältig und somit die Beanstandungsraten sehr hoch.
Die ermittelten Kennzeichnungsmängel können sich auf Kleinigkeiten beziehen (z. B. falscher Wortlaut von vorgeschriebenen Angaben), nur einzelne Elemente betreffen (z. B. fehlende oder falsche Nährwertangaben) oder auch die gesamte Aufmachung des Erzeugnisses umfassen (z. B. ausschließlich fremdsprachige Kennzeichnung).
Im Einzelfall kann eine gravierend falsche Kennzeichnung auch zu einer Irreführung der Verbraucherschaft führen. Diese wird in der Beanstandungsstatistik gesondert aufgeführt.