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Ad-hoc-Untersuchung importierter Waldpilze aus Nicht-EU-Staaten: keine Grenzwertüberschreitungen der Radioaktivität

Wenn beim Import von Lebensmitteln die gesetzlich geforderten Nachweise fehlen, kann bei der Grenzkontrolle eine Laboruntersuchung notwendig werden. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg wurde in diesem Zusammenhang mit der Untersuchung der Radioaktivität von Waldpilzen aus zwei Nicht-EU-Staaten, Weißrussland und der Ukraine, beauftragt – mit der für verderbliche Waren gebotenen Eile.

Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl am 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Isotope in die Atmosphäre freigesetzt, wovon zahlreiche Drittländer betroffen waren (BfS 2016). Da aufgrund der teilweise langen physikalischen Halbwertszeiten bis heute nicht alle Isotope zerfallen sind, besteht grundsätzlich weiter eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln hat die Europäische Union mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates (EG VO 2008) bzw. ihren Vorläufern Höchstwerte für die Radioaktivität in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Darin wurde ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren, damit sie den in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätswerten entsprechen. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 21. März 2020. Mit der neuen Durchführungsordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (EU DO 2020) wurden die geltenden Höchstwerte für Radioaktivität in Form von radioaktivem Cäsium (Cs) von 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse und 600 Bq/kg für alle anderen Erzeugnisse beibehalten.

Bestimmte Erzeugnisse aus Wäldern und bewaldeten Gebieten (wie z. B. Waldpilze, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Wildfleisch) aus Drittländern, die von den Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl betroffen sind, weisen jedoch noch immer Kontaminationen mit radioaktivem Cäsium auf, die die genannten Höchstwerte überschreiten. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Cs-137 mobil ist und von Organismen akkumuliert werden kann, und zum anderen mit seiner physikalischen Halbwertszeit von ca. 30 Jahren. (Das Radionuklid ­Cs-134 muss aufgrund seiner geringeren Halbwertszeit mit Inkrafttreten der aktuellen Durchführungsverordnung nicht mehr untersucht werden.)

Wenn beim Import von Lebensmitteln die gesetzlich geforderten Nachweise fehlen, kann bei der Grenzkontrolle eine Laboruntersuchung notwendig werden. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg wurde in diesem Zusammenhang mit der Untersuchung der Radioaktivität von Waldpilzen aus zwei Nicht-EU-Staaten, Weißrussland und der Ukraine, beauftragt – mit der für verderbliche Waren gebotenen Eile.

Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl am 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Isotope in die Atmosphäre freigesetzt, wovon zahlreiche Drittländer betroffen waren (BfS 2016). Da aufgrund der teilweise langen physikalischen Halbwertszeiten bis heute nicht alle Isotope zerfallen sind, besteht grundsätzlich weiter eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln hat die Europäische Union mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates (EG VO 2008) bzw. ihren Vorläufern Höchstwerte für die Radioaktivität in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Darin wurde ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren, damit sie den in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätswerten entsprechen. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 21. März 2020. Mit der neuen Durchführungsordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (EU DO 2020) wurden die geltenden Höchstwerte für Radioaktivität in Form von radioaktivem Cäsium (Cs) von 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse und 600 Bq/kg für alle anderen Erzeugnisse beibehalten.

Bestimmte Erzeugnisse aus Wäldern und bewaldeten Gebieten (wie z. B. Waldpilze, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Wildfleisch) aus Drittländern, die von den Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl betroffen sind, weisen jedoch noch immer Kontaminationen mit radioaktivem Cäsium auf, die die genannten Höchstwerte überschreiten. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Cs-137 mobil ist und von Organismen akkumuliert werden kann, und zum anderen mit seiner physikalischen Halbwertszeit von ca. 30 Jahren. (Das Radionuklid ­Cs-134 muss aufgrund seiner geringeren Halbwertszeit mit Inkrafttreten der aktuellen Durchführungsverordnung nicht mehr untersucht werden.)

Gammaspektrum einer aus Weißrussland nach Brandenburg importierten Waldpilzprobe (frische Pfifferlinge) mit dem Cs-137-Peak bei einer Energie von 661,66 keV und dem K-40-Peak bei 1.460,82 keV. Diagramm: LLBB / Grafische Gestaltung: unicom-berlin.de

Gemäß Verordnung (EU) 2017/625 (EU VO 2017) sind bestimmte Waren aus bestimmten Drittländern vor ihrem Eingang in die EU an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle verpflichtend vorzustellen. Sollten diese Untersuchungen beim Eintritt in die EU jedoch nicht stattgefunden haben und sich dies durch fehlende Zolldokumente an der Grenzkontrollstelle der Bundesrepublik Deutschland herausstellen, ist diese Kontrolle an der Grenzkontrollstelle durchzuführen.

In der zweiten Jahreshälfte 2020 wurden Waldpilze aus Weißrussland und der Ukraine, die diese Dokumente nicht aufwiesen, über Grenzkontrollstellen im Land Brandenburg in die Bundesrepublik importiert. Der LKW mit der zu kühlenden und hochwertigen Fracht wurde am Grenzkontrollpunkt aufgehalten, mit der Auflage, die notwendigen Untersuchungsnachweise für den Import zu erbringen. Die Aufgabe wurde durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt an das LLBB herangetragen. Aufgrund der verderblichen Fracht im Wert von mehreren zehntausend Euro ist durch den Zollbroker auf die entsprechende Dringlichkeit zur Untersuchung in der Strahlenmessstelle Frankfurt (Oder) hingewiesen worden. Für die an einem Freitagmittag im LLBB eingegangene Probe sollten möglichst noch bis zum Dienstschluss die relevanten Dokumente zu den Messergebnissen für die unverzügliche Weiterfahrt erbracht werden. Die Untersuchung der Pilzproben erfolgte über eine spektroskopische Untersuchung der emittierten Gammastrahlung, in der die Intensitäten [in Impulsen] der charakteristischen Energien [in keV] der Isotope gemessen werden, wie in Abbildung dargestellt. Dies war insbesondere wegen der bei solchen gammaspektroskopischen Untersuchungen nötigen Zählstatistik in der Kürze der „vorgegebenen“ Zeit eine Herausforderung.

Die frischen Pfifferlinge aus Weißrussland wiesen eine Aktivität des Radionuklids Cs-137 von 342,4 Bq/kg auf. Für die Pfifferlinge in Salzlake aus der Ukraine wurde eine Cs-137-Aktivität von 30,4 Bq/kg bestimmt. Damit wiesen beide Waldpilzproben Aktivitäten auf, die unterhalb des Höchstwerts für die akkumulierte Radioaktivität von 600 Bq/kg lagen und so unbedenklich für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind. Die Waren konnten nach der Erstellung der Dokumente mit den Untersuchungsergebnissen des LLBB importiert werden.

Literatur:

BfS (2016): Der Reaktorunfall 1986 in Tschernobyl. Broschüre vom Bundesamt für Strahlenschutz. 5. Auflage, März 2016

EG VO (2008): Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Bl. L 201 vom 30. Juli 2008)

EU DO (2020): Durchführungsordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Bl. L 257 vom 6. August 2020)

EU VO (2017): Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Bl. L 95 vom 7. April 2017)

Gammaspektrum einer aus Weißrussland nach Brandenburg importierten Waldpilzprobe (frische Pfifferlinge) mit dem Cs-137-Peak bei einer Energie von 661,66 keV und dem K-40-Peak bei 1.460,82 keV. Diagramm: LLBB / Grafische Gestaltung: unicom-berlin.de

Gemäß Verordnung (EU) 2017/625 (EU VO 2017) sind bestimmte Waren aus bestimmten Drittländern vor ihrem Eingang in die EU an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle verpflichtend vorzustellen. Sollten diese Untersuchungen beim Eintritt in die EU jedoch nicht stattgefunden haben und sich dies durch fehlende Zolldokumente an der Grenzkontrollstelle der Bundesrepublik Deutschland herausstellen, ist diese Kontrolle an der Grenzkontrollstelle durchzuführen.

In der zweiten Jahreshälfte 2020 wurden Waldpilze aus Weißrussland und der Ukraine, die diese Dokumente nicht aufwiesen, über Grenzkontrollstellen im Land Brandenburg in die Bundesrepublik importiert. Der LKW mit der zu kühlenden und hochwertigen Fracht wurde am Grenzkontrollpunkt aufgehalten, mit der Auflage, die notwendigen Untersuchungsnachweise für den Import zu erbringen. Die Aufgabe wurde durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt an das LLBB herangetragen. Aufgrund der verderblichen Fracht im Wert von mehreren zehntausend Euro ist durch den Zollbroker auf die entsprechende Dringlichkeit zur Untersuchung in der Strahlenmessstelle Frankfurt (Oder) hingewiesen worden. Für die an einem Freitagmittag im LLBB eingegangene Probe sollten möglichst noch bis zum Dienstschluss die relevanten Dokumente zu den Messergebnissen für die unverzügliche Weiterfahrt erbracht werden. Die Untersuchung der Pilzproben erfolgte über eine spektroskopische Untersuchung der emittierten Gammastrahlung, in der die Intensitäten [in Impulsen] der charakteristischen Energien [in keV] der Isotope gemessen werden, wie in Abbildung dargestellt. Dies war insbesondere wegen der bei solchen gammaspektroskopischen Untersuchungen nötigen Zählstatistik in der Kürze der „vorgegebenen“ Zeit eine Herausforderung.

Die frischen Pfifferlinge aus Weißrussland wiesen eine Aktivität des Radionuklids Cs-137 von 342,4 Bq/kg auf. Für die Pfifferlinge in Salzlake aus der Ukraine wurde eine Cs-137-Aktivität von 30,4 Bq/kg bestimmt. Damit wiesen beide Waldpilzproben Aktivitäten auf, die unterhalb des Höchstwerts für die akkumulierte Radioaktivität von 600 Bq/kg lagen und so unbedenklich für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind. Die Waren konnten nach der Erstellung der Dokumente mit den Untersuchungsergebnissen des LLBB importiert werden.

Literatur:

BfS (2016): Der Reaktorunfall 1986 in Tschernobyl. Broschüre vom Bundesamt für Strahlenschutz. 5. Auflage, März 2016

EG VO (2008): Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Bl. L 201 vom 30. Juli 2008)

EU DO (2020): Durchführungsordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Bl. L 257 vom 6. August 2020)

EU VO (2017): Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Bl. L 95 vom 7. April 2017)