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Kenntlichmachungen bei Zitrusfrüchten aus Bio-Anbau

- Erschienen am 21.03.2022

Warschewske G., Voigt M., Witt G.
Kenntlichmachungen bei Zitrusfrüchten aus Bio-Anbau
Poster-Flash-Talk der AG Junge Lebensmittelchemie in der Lebensmittelchemischen Gesellschaft (LChG), 10.03.2022

Die Kenntlichmachung einer erfolgten Nacherntebehandlung bei Zitrusfrüchten aus konventionellem Anbau hat in den letzten Jahren wiederholt zu intensiven Diskussionen geführt. Die Motivation für das vorliegende Poster war eine Verbraucherbeschwerde, bei der ein Verbraucher vorverpackte Bio-Orangen kaufen wollte, bei denen auf dem Etikett angegeben worden war „Schale nicht zum Verzehr geeignet“. Der Verbraucher fühlte sich getäuscht, denn bei Orangen aus Bio-Anbau sollte die Schale zum Verzehr geeignet sein. Ist dem so?
Die Kennzeichnung von vorverpackten Orangen aus Bio-Anbau unterliegt neben der VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV), der Speziellen Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte entsprechend VO (EU) 543/2011 sowie der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/818 und den daraus resultierenden Durchführungsverordnungen. [1-3]
Die Kenntlichmachung für die Nacherntebehandlung von konventionell erzeugten Orangen wird in der Speziellen Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte entsprechend VO (EU) 543/2011 (Anhang I Teil B Teil 2), durch §3b der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) und durch die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) geregelt. Weiterhin sind die Ausführungen der VO (EG) 1333/2008 für Zusatzstoffe zu berücksichtigen. [4-6]
Zusammenfassend wird festgestellt, dass rohe, unverarbeitete Zitrusfrüchte aus Bio-Anbau bis jetzt nicht mit Zusatzstoffen (wie z.B. Überzugsmitteln) behandelt werden dürfen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kenntlichmachung „Schale nicht zum Verzehr geeignet“ um eine zusätzliche, lebensmittelrechtlich nicht geregelte Angabe des Lebensmittelhandels handelt, die lebensmittelrechtlich nicht beurteilt werden kann.

Literatur
[1] VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV))
[2] VO (EU) 543/2011 (Spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte)
[3] VO (EU) 2018/818 (EU-Öko-Verordnung)
[4] Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV)
[5] Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2021 Nr. 28, S. 1362)
[6] VO (EG) 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Abbinder

Datum
21.03.2022
Rubrik
Lebensmittel (Fachveröffentlichungen) , Futtermittel / Düngemittel / Landwirtschaft (Fachveröffentlichungen)
Kontakt
Abteilung II
E-Mail:
AbtII@­Landeslabor-bbb.de