Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Kurierstützpunkten für den Transport von Untersuchungsgut an das Landeslabor Berlin-Brandenburg

Die Regelungen gelten für alle Kurierstützpunkte zur Übernahme von Untersuchungsgut für das Landeslabor Berlin-Brandenburg durch den beauftragten Kurierdienst des Landeslabors. Für Kurierstützpunkte, die zur Übergabe von Lebensmitteln, Bedarfgegenständen, Kosmetischen Mitteln, Wein und Tabak (im folgenden: Lebensmittel-Proben) vorgesehen sind, gelten zusätzlich die Regelungen der Verfahrensanweisung LM-05-VAW-003 „Amtliche Probenahme“ und der Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003 „Amtliche Probenahme“ in der jeweils geltenden Version.

 

  1. Anforderung an die Räumlichkeiten
    • Die genutzten Räume sind als „Kurierstützpunkt“ zu kennzeichnen
    • Die genutzten Räume dürfen nicht durch Dritte für andere Zwecke als die Zwischenlagerung von Proben genutzt werden
    • Die genutzten Räume müssen über kontrollierten Zugang gegen unbefugtes Betreten abgesichert sein
    • Die genutzten Räume müssen sicher zugänglich, sauber, trocken, ausreichend beleuchtet, leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein
    • Die genutzten Räume müssen mit einer Gelegenheit zur Händereinigung bzw. –desinfektion ausgestattet sein
    • Die genutzten Räume müssen mit ausreichenden Kühl- bzw. Tiefkühleinrichtungen ausgestattet sein
  2. Bedingungen für die Zwischenlagerung von Proben
    • Lebensmittel müssen grundsätzlich getrennt von diagnostischen Proben zwischengelagert werden, auf jeden Fall müssen separate, gekennzeichnete Kühleinrichtungen, jeweils für Lebensmittel und diagnostische Proben, vorhanden sein.
    • Die Zwischenlagerung in separaten Räumen ist anzustreben. Steht nur ein Raum zur Verfügung, sind getrennte und gekennzeichnete Standplätze für Lebensmittel und diagnostische Proben auszuweisen.
  3. Anforderungen an die Verpackung und den Zustand der Proben
    • Lebensmittelproben sind entspr. Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003 in Transportbehältnisse verpackt, wenn erforderlich ausreichend vorgekühlt oder gefroren, und mit dem Bestimmungsort sowie einem Hinweis zu den erforderlichen Lagerbedingungen (mindestens bei Kühl- bzw. Gefrierlagerung) versehen, zur Abholung bereit zu stellen. Die Beschriftung muss dauerhaft und von außen lesbar angebracht sein.
    • Es liegt im Ermessen der Behörde, die Transportbehältnisse amtlich zu verschließen.
    • Die Begleitpapiere zu den Proben müssen untrennbar mit den Packstücken verbunden sein.
    • Diagnostische Proben müssen so verpackt sein, dass beim gesamten Transport keine Flüssigkeiten austreten können und die Proben vor Beschädigung geschützt sind. Die Proben müssen außerdem ausreichend vorgekühlt sein.
    • Tierkörper werden nur bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg transportiert.
    • Lebende Tiere werden grundsätzlich nicht transportiert.
    • Bei diagnostischen Proben entfällt die Angabe des Bestimmungsortes.
  4. Probenübergabe / -übernahme
    • In den Stützpunkten sind in geeigneter Form (Liste, Buch usw.) Aufzeichnungen über die zum Transport bereitgestellten Proben zu führen (Datum der Anlieferung im Stützpunkt, Einsender, Anzahl der Proben bzw. Packstücke, Bestimmungsort).
    • Für Lebensmittelproben gelten die Reglungen der Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003.
    • Das Personal der Kurierfahrzeuge quittiert die Entgegennahme der Transportbehälter.
    • Das Personal der Kurierfahrzeuge ist nicht berechtigt, eigenständig Transportbehälter zu öffnen, deren Inhalt zu überprüfen bzw. die Zusammenstellung der Sendung zu verändern!
  5. Sonstiges
    • Das Personal der Kurierfahrzeuge ist berechtigt, Proben, die nicht den Anforderungen entsprechen (beschädigte bzw. ungenügende und verunreinigte Verpackungen) vom Weitertransport auszuschließen.
    • Es erfolgt eine schriftliche Mängelanzeige, die vor Ort hinterlegt wird.
    • Bei ernsten Mängeln in den Stützpunkten behält sich das Landeslabor vor, den Stützpunkt bis zur Abstellung der Mängel von der Anfahrt auszuschließen.
  • Anforderungen_an_Kurierstuetzpunkte.pdf

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