Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Kurierstützpunkten für den Transport von Untersuchungsgut an das Landeslabor Berlin-Brandenburg
Die Regelungen gelten für alle Kurierstützpunkte zur Übernahme von Untersuchungsgut für das Landeslabor Berlin-Brandenburg durch den beauftragten Kurierdienst des Landeslabors. Für Kurierstützpunkte, die zur Übergabe von Lebensmitteln, Bedarfgegenständen, Kosmetischen Mitteln, Wein und Tabak (im folgenden: Lebensmittel-Proben) vorgesehen sind, gelten zusätzlich die Regelungen der Verfahrensanweisung LM-05-VAW-003 „Amtliche Probenahme“ und der Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003 „Amtliche Probenahme“ in der jeweils geltenden Version.
- Anforderung an die Räumlichkeiten
- Die genutzten Räume sind als „Kurierstützpunkt“ zu kennzeichnen
- Die genutzten Räume dürfen nicht durch Dritte für andere Zwecke als die Zwischenlagerung von Proben genutzt werden
- Die genutzten Räume müssen über kontrollierten Zugang gegen unbefugtes Betreten abgesichert sein
- Die genutzten Räume müssen sicher zugänglich, sauber, trocken, ausreichend beleuchtet, leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein
- Die genutzten Räume müssen mit einer Gelegenheit zur Händereinigung bzw. –desinfektion ausgestattet sein
- Die genutzten Räume müssen mit ausreichenden Kühl- bzw. Tiefkühleinrichtungen ausgestattet sein
- Bedingungen für die Zwischenlagerung von Proben
- Lebensmittel müssen grundsätzlich getrennt von diagnostischen Proben zwischengelagert werden, auf jeden Fall müssen separate, gekennzeichnete Kühleinrichtungen, jeweils für Lebensmittel und diagnostische Proben, vorhanden sein.
- Die Zwischenlagerung in separaten Räumen ist anzustreben. Steht nur ein Raum zur Verfügung, sind getrennte und gekennzeichnete Standplätze für Lebensmittel und diagnostische Proben auszuweisen.
- Anforderungen an die Verpackung und den Zustand der Proben
- Lebensmittelproben sind entspr. Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003 in Transportbehältnisse verpackt, wenn erforderlich ausreichend vorgekühlt oder gefroren, und mit dem Bestimmungsort sowie einem Hinweis zu den erforderlichen Lagerbedingungen (mindestens bei Kühl- bzw. Gefrierlagerung) versehen, zur Abholung bereit zu stellen. Die Beschriftung muss dauerhaft und von außen lesbar angebracht sein.
- Es liegt im Ermessen der Behörde, die Transportbehältnisse amtlich zu verschließen.
- Die Begleitpapiere zu den Proben müssen untrennbar mit den Packstücken verbunden sein.
- Diagnostische Proben müssen so verpackt sein, dass beim gesamten Transport keine Flüssigkeiten austreten können und die Proben vor Beschädigung geschützt sind. Die Proben müssen außerdem ausreichend vorgekühlt sein.
- Tierkörper werden nur bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg transportiert.
- Lebende Tiere werden grundsätzlich nicht transportiert.
- Bei diagnostischen Proben entfällt die Angabe des Bestimmungsortes.
- Probenübergabe / -übernahme
- In den Stützpunkten sind in geeigneter Form (Liste, Buch usw.) Aufzeichnungen über die zum Transport bereitgestellten Proben zu führen (Datum der Anlieferung im Stützpunkt, Einsender, Anzahl der Proben bzw. Packstücke, Bestimmungsort).
- Für Lebensmittelproben gelten die Reglungen der Arbeitsanweisung LM-05-AAW-003.
- Das Personal der Kurierfahrzeuge quittiert die Entgegennahme der Transportbehälter.
- Das Personal der Kurierfahrzeuge ist nicht berechtigt, eigenständig Transportbehälter zu öffnen, deren Inhalt zu überprüfen bzw. die Zusammenstellung der Sendung zu verändern!
- Sonstiges
- Das Personal der Kurierfahrzeuge ist berechtigt, Proben, die nicht den Anforderungen entsprechen (beschädigte bzw. ungenügende und verunreinigte Verpackungen) vom Weitertransport auszuschließen.
- Es erfolgt eine schriftliche Mängelanzeige, die vor Ort hinterlegt wird.
- Bei ernsten Mängeln in den Stützpunkten behält sich das Landeslabor vor, den Stützpunkt bis zur Abstellung der Mängel von der Anfahrt auszuschließen.
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